Insolvenzgläubiger

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Vermögensanspruch

Insolvenzforderungen können nur solche Ansprüche sein, die auf Leistung aus dem Vermögen des Schuldners gerichtet sind. Verpflichtungen des Schuldners zur Leistung von Diensten, zur Erteilung von Auskünften (vgl. LG München, KTS 1967, 182) oder zur Unterlassung von Handlungen stellen mithin grundsätzlich keine Insolvenzforderung dar. Auch der Anspruch eines Ehegatten gegen seinen schuldnerischen Ehepartner auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung stellt keine Insolvenzforderung dar (BGH v. 18.11.2010 - IX ZR 240/07; BGH v. 24.05.2007 - IX ZR 8/06). Zum Räumungsanspruch des Vermieters als Insolvenzforderung vgl. BGH, NZI 2001, 531.

Umwandlung in Geldforderungen

Gemäß § 45 InsO können jedoch Forderungen, auch wenn diese nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um einen Anspruch handelt, der in Geld umgewandelt werden kann, also keine vom Schuldner persönlich zu erbringende Leistung darstellt (vgl. RGZ 34, 377 zu § 69 KO). Der einem Gläubiger zur Zeit der Insolvenzeröffnung zustehende Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit dem Schuldner stellt eine Insolvenzforderung dar. Diese kann nur mit dem geschätzten Wert des Anspruchs zur Tabelle angemeldet werden (BGH v. 11.10.2018 - IX ZR 217/17). Unter § 45 InsO fallen auch Ansprüche, die von einer Zug-um-Zug-Leistung des Gläubigers abhängig sind (BGH v. 26.01.2017 - IX ZR 315/14).

Ersatzvornahme

Zu den Ansprüchen, die zwar zunächst nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aber in umgewandelter Form als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können, zählen z.B. Ansprüche auf vertretbare Handlungen (vgl. Jaeger/Henckel, § 3 Rdnr. 22 f.), Rückgewährsansprüche (vgl. RGZ 65, 133), Verschaffungsansprüche (vgl. RGZ 94, 64) oder der Anspruch auf Übergabe eines Grundschuldbriefs (vgl. RGZ 77, 109). Ebenso zählen hierzu die gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies ergibt sich aus dem durch das EGInsO angefügten Satz 3 des § 9 Abs. 2 BetrAVG.

Schätzung des tatsächlichen Werts

Die zur Geltendmachung einer unbestimmten Forderung notwendige Schätzung des tatsächlichen Werts des Anspruchs obliegt dem Gläubiger. Dabei bewirkt nicht schon die Anmeldung als Geldforderung, sondern erst deren endgültige Feststellung zur Tabelle die Umwandlung des unbestimmten Anspruchs in eine Geldforderung (vgl. BGH, Rpfleger 1976, 207). Eine einmal im Rahmen des § 45 InsO erfolgte Umwandlung bleibt auch über die Insolvenzbeendigung hinaus wirksam und kann insbesondere vom anmeldenden Gläubiger nach Verfahrensbeendigung nicht nach oben korrigiert werden.

Zu der Insolvenzforderung zählen neben dem Hauptsachebetrag auch die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens erwachsen sind, wozu auch die Kosten für das Verfahren auf Eröffnung gehören, eventuelle Vertragsstrafen sowie die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen. Dies ist im Umkehrschluss dem § 39 InsO zu entnehmen.