Insolvenzforderungen können nur solche Ansprüche sein, die auf Leistung aus dem Vermögen des Schuldners gerichtet sind. Verpflichtungen des Schuldners zur Leistung von Diensten, zur Erteilung von Auskünften (vgl. LG München, KTS 1967,
Gemäß § 45 InsO können jedoch Forderungen, auch wenn diese nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um einen Anspruch handelt, der in Geld umgewandelt werden kann, also keine vom Schuldner persönlich zu erbringende Leistung darstellt (vgl. RGZ 34,
Zu den Ansprüchen, die zwar zunächst nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aber in umgewandelter Form als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können, zählen z.B. Ansprüche auf vertretbare Handlungen (vgl. Jaeger/Henckel, § 3 Rdnr. 22 f.), Rückgewährsansprüche (vgl. RGZ 65,
Die zur Geltendmachung einer unbestimmten Forderung notwendige Schätzung des tatsächlichen Werts des Anspruchs obliegt dem Gläubiger. Dabei bewirkt nicht schon die Anmeldung als Geldforderung, sondern erst deren endgültige Feststellung zur Tabelle die Umwandlung des unbestimmten Anspruchs in eine Geldforderung (vgl. BGH, Rpfleger 1976,
Zu der Insolvenzforderung zählen neben dem Hauptsachebetrag auch die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens erwachsen sind, wozu auch die Kosten für das Verfahren auf Eröffnung gehören, eventuelle Vertragsstrafen sowie die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen. Dies ist im Umkehrschluss dem § 39 InsO zu entnehmen.
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