Als insolvenzgerichtliche Maßnahme kommt zunächst eine informative Darstellung der Meinung des Insolvenzgerichts und der Aufforderung an den Verwalter, hierzu Stellung zu nehmen, in Betracht. Sehr vorsichtig sollte man mit Anordnungen dahingehend sein, dass der Verwalter Beträge an die Masse zurückzuerstatten hat oder von bestimmten Vertragsabschlüssen Abstand nehmen soll (vgl. OLG Köln, KTS 1977,
Im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen besteht zudem die Möglichkeit verfahrensleitender Maßnahmen durch das Gericht. Hierunter versteht man die Erteilung von Weisungen und Geboten sowie Verboten, die ihren Ursprung in einer Rechtsaufsicht haben und die als allererstes bei kleineren Verfehlungen in Betracht kommen. Sie leiten ihre Berechtigung aus § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO und dem Grundsatz, dass das Gericht nur bei einer vollen Information eine Aufsicht sachgerecht führen kann, ab. In Betracht kommen Aufforderungen an ein bestimmtes Tun oder Unterlassen oder eine Mahnung/Erinnerung. In der Regel sind solche Sanktionen ausreichend, um den fehlgeleiteten Insolvenzverwalter wieder in das richtige Fahrwasser zu leiten.
Bei entsprechenden Fallgestaltungen kann auch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angezeigt sein (vgl. Teil 5/1.4.4).
Kommt der Insolvenzverwalter den Anordnungen bzw. Aufforderungen des Gerichts nicht nach, kann gegen den Verwalter ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 58 Abs. 2 InsO), das vorher angedroht werden muss.
BeispielBeispiel einer Zwangsgeldandrohung: Amtsgericht Beschluss vom … In dem Insolvenzverfahren des Max Mustermann, wohnhaft …, wird Insolvenzverwalter Klaus Klausmann unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. … € aufgegeben, bis zum … die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Gründe: … |
Das Mindestmaß des einzelnen Zwangsgeldes beträgt 5 € (Art.
Beispiele
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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (BGH v. 01.12.2011 - IX ZB 190/11). Auch nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses kann aus diesem nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Insolvenzverwalter die eingeforderte Handlung nachholt (BGH v. 11.12.2014 - IX ZB 42/14).
Die Zwangsgeldfestsetzung ist gem. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Diese kann jedoch nicht mit der Unzulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung angegriffen werden. Wendet sich der Insolvenzverwalter mit seinem Rechtsmittel gegen ein Zwangsgeld nach § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO, kann er lediglich geltend machen, die Verletzung einer ihm vom Insolvenzgericht auferlegten Pflicht liege nicht vor, das festgesetzte Zwangsgeld sei ihm zuvor nicht angedroht worden, der festgesetzte Betrag gehe über den im Gesetz bestimmten Rahmen hinaus oder sei unverhältnismäßig. Eine darüber hinausgehende Überprüfung ist auch über § 11 Abs. 2 RPflG nicht möglich (BGH v. 07.04.2011 - IX ZB 170/10).
Im Extremfall ist das Insolvenzgericht befugt, den Verwalter aus seinem Amt zu entlassen (§ 59 Abs. 1 InsO). Die Entlassung des Verwalters von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt (BGH v. 19.04.2012 - IX ZB 162/10; BGH v. 26.04.2012 - IX ZB 31/11). Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter in seinem Amt zu belassen. Dies kommt zum einen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie etwa bei Veruntreuung von Geldern, in Betracht. Zum anderen ist der Verwalter dann zu entlassen, wenn die Zwangsmittel des § 58 Abs. 2 InsO erfolglos geblieben sind und die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens eine Ablösung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten erfordern (LG Göttingen, NZI 2003,
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