| Autor: Sitter |
Die Bestimmung ergänzt § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und stellt unterstützende Tathandlungen eines außenstehenden Dritten unter Strafe, sofern dieser selbst die Tatherrschaft entweder allein oder gemeinsam mit dem Schuldner ausübt. In letzterem Fall ist der Dritte nach § 283d StGB, der Schuldner nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen.
Der Tatbestand des § 283d StGB ist erfüllt, wenn der Dritte im Interesse des Schuldners diesem – zu Lasten der Gläubiger – einen Sondervorteil verschaffen will. Nur diesen Fall hat die Norm im Auge. Handlungen nach § 283c StGB, die Schuldner und Gläubiger einvernehmlich vornehmen, sind auch nur nach § 283c StGB zu beurteilen, hinsichtlich des Schuldners als Täter und hinsichtlich des Gläubigers als Teilnehmer (BGHSt 35,
Zum Tatbestand gehört auch, dass der Schuldner, nicht der Täter, seine Zahlungen eingestellt hat, oder dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283d Abs. 4 StGB). Täter kann jedermann mit Ausnahme des Schuldners sein, weshalb die Bestimmung – im Gegensatz zu den anderen Insolvenzstraftaten – kein Sonderdelikt ist.
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