Autor: Dorell |
Nach der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend der Maßgabe des § 66 InsO Rechnung zu legen (vgl. auch Teil 5/5). Maßgebender Zeitpunkt ist die Beendigung seines Amts, die regelmäßig mit der Eröffnung des Verfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags eintritt. Unter Rechnungslegung ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege zu verstehen. Es genügt demnach nicht, auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter erstellte Gutachten zur Frage der Verfahrenseröffnung zu verweisen. Dort sind zwar die Vermögenswerte genannt, die der vorläufige Insolvenzverwalter vorgefunden und ggf. in Obhut genommen hat. Nicht dargestellt wird aber, welche Einnahmen bzw. Ausgaben während des Eröffnungsverfahrens vom starken vorläufigen Verwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Verwalters getätigt wurden. Die Rechnungslegung erfolgt dabei – wie stets – vordringlich gegenüber den Gläubigern. Eine Prüfung durch das Gericht ist aber im Sinne einer formellen Prüfung ebenfalls vorgesehen.
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