Die rechtliche Stellung des Verwalters

Autor: Riedel

Begriff

Der Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Er ist ab Eröffnung des Verfahrens befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) sowie es nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwalten (§§ 159 - 173 InsO) und zu verteilen (§ 187 Abs. 3 InsO).

Auch die Insolvenzordnung regelt (wie bereits die Konkursordnung) die rechtliche Stellung des Insolvenzverwalters nicht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, dies der Rechtsprechung zu überlassen und den seit Jahrzehnten bestehenden Theorienstreit nicht in dem ein oder anderen Sinn entschieden.

Amtstheorie

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 331), des (ZInsO 2002, ) und der sowie der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum ist die nach der sogenannten einzuordnen (vgl. auch OLG Dresden v. 15.10.2014 - ). Die Amtstheorie betrachtet die Tätigkeit amtlich bestellter Insolvenzverwalter (wie auch des Insolvenzverwalters, des Nachlassverwalters, des Zwangsverwalters und des Testamentsvollstreckers) als Handeln in Ausübung eines privaten Amts und schreibt diesen im Prozess die Stellung einer Partei kraft Amtes zu. Der (Insolvenz-)Verwalter führt massebezogene Prozesse damit in sogenannter gesetzlicher Prozessstandschaft. Dem Schuldner fehlt dagegen die Prozessführungsbefugnis sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess, soweit die Masse betroffen ist.