Autor: Dorell |
Die Anfechtbarkeit einer vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Vermögensverschiebung hat gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge, dass die veräußerten, weggegebenen oder aufgegebenen Vermögensgegenstände in Natur zur Masse zurückgewährt werden müssen (vgl. Teil 7/2.1.2).
Insolvenzrechtlich wird nur die Rückgewähr dessen geschuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Anfechtungsgegner geflossen ist. Damit hat z.B. der Arbeitnehmer grundsätzlich nur den erhaltenen Nettolohn zurückzuzahlen (BAG v. 27.02.2014 – 6 AZR 367/13).
Der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld ist als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, so dass die Regeln über Prozesszinsen anzuwenden sind. Die Insolvenzanfechtung bedarf keiner gesonderten Erklärung. Der Rückgewähranspruch wird – von den Fällen des § 147 InsO abgesehen – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Der Zinslauf beginnt deshalb am Tag nach der Insolvenzeröffnung (§ 187 Abs. 1 BGB; BAG v. 17.09.2013 – 9 AZR 9/12; BAG v. 27.02.2014 – 6 AZR 367/13).
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