Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung

Autor: Riedel

Neufassung der Zugangsvoraussetzungen

Mit dem Gesetz vom 22.12.2020 - BGBl I, 3256 - wurden die Zugangsvoraussetzungen zum Eigenverwaltungsverfahren modifiziert. Stand bisher im Vordergrund, dass das Eigenverwaltungsverfahren, den Gläubigern im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren keine Nachteile bringe dürfe, so kann dem Schuldner nunmehr der Zugang zur vorläufigen Eigenverwaltung nur dann verweigert werden, wenn die seitens des Schuldners vorzulegende Eigenverwaltungsplanung mangelhaft ist oder Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs, 1 InsO).

Schuldnerantrag samt Eigenverwaltungsplanung

Den Antrag auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung kann der Schuldner entweder im Rahmen eines eigenen Eröffnungsantrags stellen oder sich damit dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers anschließen. Nach § 270a Abs. 1 InsO fügt der Schuldner dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.

einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,

2.