I.
Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin einer Wohnung eine GmbH eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 wurde am 26.3.1999 aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek über 19945 DM nebst Zinsen und Kosten eingetragen und am 23.7.1999 eine Zwangssicherungshypothek über 24028,69 DM aufgrund eines zur Zahlung verurteilenden Versäumnisurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses "unter Umschreibung der Vormerkung ... im gleichen Rang".
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