BayObLG - Beschluß vom 15.06.2000
2Z BR 46/00
Normen:
BGB § 648, § 883 ; InsO § 88 ; ZPO § 868 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 36
DZWIR 2000, 372
KTS 2000, 633
NJW-RR 2001, 47
Rpfleger 2000, 448
ZIP 2000, 1263
ZInsO 2000, 455
ZfIR 2000, 633
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6621/00
AG München,

Die Zwangssicherungshypothek im Insolvenzverfahren

BayObLG, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 46/00

DRsp Nr. 2000/6528

Die Zwangssicherungshypothek im Insolvenzverfahren

»1. Maßgebend im Sinn des § 88 InsO ist auch ein zunächst mangelhafter oder beim unzuständigen Gericht gestellter Antrag, sofern er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.2. Wird eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund eines Zahlungstitels umgeschrieben, entsteht eine Zwangssicherungshypothek, die nicht den Rang der Vormerkung teilt.3. Wird eine Zwangssicherungshypothek mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, entsteht eine Eigentümergrundschuld.«

Normenkette:

BGB § 648, § 883 ; InsO § 88 ; ZPO § 868 ;

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin einer Wohnung eine GmbH eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 wurde am 26.3.1999 aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek über 19945 DM nebst Zinsen und Kosten eingetragen und am 23.7.1999 eine Zwangssicherungshypothek über 24028,69 DM aufgrund eines zur Zahlung verurteilenden Versäumnisurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses "unter Umschreibung der Vormerkung ... im gleichen Rang".