Dienst- und Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Überblick über die Regelungen der §§ 113, 120 ff. InsO

Überblick

Die Insolvenzordnung enthält mit den §§ 113, 120 -128 InsO umfangreiche Regelungen zum Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren. Sie beinhalten zum einen den schon bisher geltenden Grundsatz des Fortbestehens und der Kündigungsmöglichkeit von Dienstverhältnissen unter Berücksichtigung geplanter Betriebsänderungen, ferner enthalten sie Regelungen zur Geltung eines Sozialplans:

§ 113 Abs. 1 InsO enthält den Grundsatz der Geltung und Kündigungsmöglichkeit von Arbeits- und Dienstverhältnissen; er enthält ferner verfahrensrechtliche Regelungen für den Arbeitnehmer, wenn er gegen eine Kündigung vorgehen will.

§ 114 InsO regelt Verfügungen über das Arbeitseinkommen des Schuldners aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung für die Zeit nach Eröffnung. Die Vorschrift ist systematisch an ihrem Standort fremd, sie ist den §§ 35 und 36 InsO zuzuordnen.

Die §§ 115 - 117 InsO regeln das Schicksal von Aufträgen, Geschäftsbesorgungsverhältnissen und Vollmachten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Die Vorschriften betreffen damit nicht Arbeitsverhältnisse. Auch inhaltlich weichen sie vom Grundsatz des § 113 InsO ab, da mit § 115 InsO das Erlöschen entsprechender Vertragsverhältnisse angeordnet wird. Systematisch sind die §§ 115 ff. InsO daher als Ausnahme zu § 108 InsO dem § 104 InsO zuzuordnen.