Unabhängig von der Bestellung des Verwalters durch das Gericht, besteht für die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung die Möglichkeit, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 57 InsO). Jedoch ist die Gläubigerversammlung nach der Wahl des neuen Verwalters von einem zusätzlichen Ernennungsvorgang durch das Gericht abhängig. In diesen Fällen besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Ernennung des neu gewählten Verwalters (§ 57 Satz 2 InsO). Eine Versagung der Ernennung durch das Gericht kann nur erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter unter Heranziehung der Kriterien des § 56 Abs. 1 InsO für das Amt nicht geeignet ist.
Beschwerdeberechtigt bei einer Versagung der Ernennung des Verwalters durch das Gericht sind nur die Insolvenzgläubiger (§ 57 Satz 3 InsO).
Die Möglichkeit, einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen, muss das Insolvenzgericht auch dann gewährleisten, wenn das Insolvenzverfahren insgesamt schriftlich durchgeführt wird. Der entsprechende Gläubigerantrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an kein Quorum i.S.d. § 75 InsO gebunden (BGH v. 16.05.2013 - IX ZB 198/11).
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