Außergerichtliche Schuldenbereinigung

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Kosten

Schuldnerberatungsstellen

Soweit der Schuldner um die Mitwirkung einer Schuldnerberatungsstelle nachsucht, ist deren Tätigkeit für den Schuldner regelmäßig kostenfrei, da diese Stellen meist von den Kommunen bzw. den Wohlfahrtsverbänden getragen werden. Die Schuldnerberatungsstellen können auch keine Vergütung aus der Staatskasse nach dem BerHG beanspruchen (BVerfG v. 04.12.2006 - 1 BvR 1198/06; OLG Düsseldorf v. 13.11.2007 - 10 W 33/07).

Lässt sich der Schuldner im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten, so bemisst sich dessen Vergütung nach den getroffenen Vereinbarungen gem. §§ 34, 4 RVG. Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, so sind die Nr. 2300 und 1000 VV RVG einschlägig (vgl. Teil 12/8.1).

Beratungshilfe

Ist der Schuldner nicht in der Lage, die Gebühren des zugezogenen Anwalts zu leisten, kann hierfür Beratungshilfe erteilt werden. In diesem Rahmen erhält der Anwalt die in Nr. 2500 ff. VV RVG normierten Gebühren (vgl. Teil 12/8.3).

Keine Kostenstundung

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kommt eine Kostenstundung nicht in Betracht.