Gläubigerausschuss

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Vergütung der Ausschussmitglieder

Vergütungsanspruch

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen aus der Insolvenzmasse. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (siehe auch Teil 5/6.6.6). Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein (BGH v. 06.05.2021 - IX ZR 57/20).

Festsetzung der Vergütung

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO durch das Gericht, wobei eine Anhörung der Gläubigerversammlung nicht vorgesehen ist. Der Vergütungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gesondert zuzustellen (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 InsO). Die einzelnen Vergütungsbeträge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nicht anzugeben; vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Veröffentlichung beschränkt sich mithin auf die Aussage, dass die Vergütung der Ausschussmitglieder festgesetzt wurde. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 64 Abs. 3 InsO).

Höhe der Vergütung

Zur Höhe der Vergütung siehe Teil 5/6.6.6.