Gläubigerausschuss

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Vergütung der Ausschussmitglieder

Vergütungsanspruch

Wie bei der Verwaltervergütung auch, wird durch das Gesetz durch §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Möglichkeit eröffnet, die nähere Vergütung in einer entsprechenden Verordnung zu regeln, so dass auch hier die InsVV Anwendung findet. § 73 InsO wird damit letztlich durch die §§ 17, 18 InsVV konkretisiert. Die allgemeine Vergütungsregelung gilt ebenfalls für den vorläufigen Gläubigerausschuss sowie für den im Eröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (vorvorläufiger Ausschuss). Die Vergütung des Gläubigerausschusses ist dabei Masseverbindlichkeit und gehört zu den Verfahrenskosten.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen aus der Insolvenzmasse. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (siehe auch Teil 5/6.6.6). Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein (BGH v. 06.05.2021 – IX ZR 57/20).

Festsetzung der Vergütung