...
Wie bei der Verwaltervergütung auch, wird durch das Gesetz durch §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Möglichkeit eröffnet, die nähere Vergütung in einer entsprechenden Verordnung zu regeln, so dass auch hier die
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen aus der Insolvenzmasse. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (siehe auch Teil 5/6.6.6). Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein (BGH v. 06.05.2021 – IX ZR 57/20).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|