Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Sicherheit, die gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestellt wurde, nach der auf dem Grundstück des Grundsteuerschuldners kraft Gesetzes eine öffentliche Last ruht und dieser Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus dem Steuertitel in den Grundbesitz dulden muss, ein "dingliches Recht" im Sinne dieses Artikels darstellt.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SCI Senior Home im Sanierungsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Mulhaupt als Insolvenzverwalter, gegen die Gemeinde Wedemark (Deutschland) und die Hannoversche Volksbank eG über die Zwangsversteigerung eines im Eigentum von Senior Home stehenden Grundstücks.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Erwägungsgründe 24 und 25 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:
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