Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Sohn des Beklagten war Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Er beglich in den Jahren 2009 und 2010 Hausgelder sowie Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen für 2008 und 2009 nicht; die offenen Forderungen beliefen sich insgesamt auf 1.724,77 €. Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Klägerin meldete die Forderungen im Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde am 13. Juli 2010 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|