FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2014
5 K 5148/12
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 203; InsO § 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 869

Direkte Erstattung von in Scheinrechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfänger

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 K 5148/12

DRsp Nr. 2015/1426

Direkte Erstattung von in Scheinrechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfänger

1. Beziehen sich Scheinrechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis für nicht erbrachte Leistungen auf Projekte, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betreffen, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, kann der Rechnungsempfänger nicht die unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer vom FA verlangen. Die Steuer wird nicht ohne rechtlichen Grund gem. § 37 Abs. 2 AO, sondern aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldet. 2. Ein solcher Anspruch des Rechnungsempfängers auf unmittelbare Erstattung der aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldeten Mehrwertsteuer folgt auch nicht aus dem EuGH-Urteil Reemtsma v. 15.3.2007 C-35/05. Die eine Antragsberechtigung des Dienstleistungsempfängers auf unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers bejahende Entscheidung betrifft den Fall einer nicht geschuldeten Umsatzsteuer. Die Steuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG wird hingegen bis zu einer Berichtigung geschuldet. 3. Eine unmittelbare Erstattung der § 14c -Steuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers von Scheinrechnungen an den Rechnungsempfänger würde den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzrechts verletzen.