BAG vom 22.05.2007
3 AZR 334/06
Normen:
BetrVAG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 212
BAG-Pressemitteilung Nr. 37/07
DB 2007, 2779
NJW 2007, 3520
NZI 2007, 674
ZInsO 2008, 515
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2064/05

Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 334/06

DRsp Nr. 2007/9171

Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Normenkette:

BetrVAG § 1 ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Der Dritte Senat des Bundesarbeitgerichts hat einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer während des Insolvenzverfahrens aus dem mit Wirkung für die Masse fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausschied. Der Insolvenzschuldner hat eine Versorgungszusage erteilt, die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wurde. Die Versicherung soll nach den in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Das war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insolvenzverwalterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit darüber, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes in derartigen Fällen nicht bei "insolvenzbedingtem Ausscheiden" (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - und vom 3. Mai 2006 - -; ebenso Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 - -). Folge dieser Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts will von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt: