BGH - Beschluss vom 17.03.2011
IX ZB 192/10
Normen:
GesO § 8 Abs. 3 S. 2; InsO § 59 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 266;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 294
MDR 2011, 632
NZI 2011, 282
WM 2011, 663
ZIP 2011, 671
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 N 83/96
LG Stendal, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 107/10

Dringender Verdacht gegen einen Verwalter im Hinblick auf die Begehung eines Vermögensdeliktes zum Nachteil der Masse im Insolvenzverfahren; Entlassung eines Insolvenzverwalters aus seinem Amt aufgrund seiner charakterlichen Schwächen; Heilung eines Gehörsverstoßes im Rechtsmittelzug durch Nachholung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 192/10

DRsp Nr. 2011/5857

Dringender Verdacht gegen einen Verwalter im Hinblick auf die Begehung eines Vermögensdeliktes zum Nachteil der Masse im Insolvenzverfahren; Entlassung eines Insolvenzverwalters aus seinem Amt aufgrund seiner charakterlichen Schwächen; Heilung eines Gehörsverstoßes im Rechtsmittelzug durch Nachholung des rechtlichen Gehörs

Ein Verwalter, gegen den der dringende Verdacht besteht, in einzelnen Insolvenzverfahren Vermögensdelikte zum Nachteil der Masse begangen zu haben, offenbart eine allgemeine charakterliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Verwalteramts, die es rechtfertigt, ihn auch in anderen, von den Straftaten nicht betroffenen Verfahren aus dem Amt zu entlassen. Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 11. August 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 3 S. 2; InsO § 59 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 266;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde in dem am 30. Juli 1996 über das Vermögen der K. GmbH i.L. eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt.