OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2017
9 A 1486/15
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2; KAG NRW § 6 Abs. 5; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); InsO § 80 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8187/14

Duldung der Zwangsvollstreckung in die Hausgrundstücke wegen der Forderung von Abwassergebühren; Bekanntgabe eines schriftlichen VA

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 9 A 1486/15

DRsp Nr. 2017/17911

Duldung der Zwangsvollstreckung in die Hausgrundstücke wegen der Forderung von Abwassergebühren; Bekanntgabe eines schriftlichen VA

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2015 wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2015 geändert.

Die drei Duldungsbescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt der drei Änderungsbescheide vom 29. September 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2; KAG NRW § 6 Abs. 5; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); InsO § 80 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1;

Tatbestand