FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.09.2014
3 K 640/12
Normen:
FGO § 72 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 4; FGO § 136 Abs. 2; StBerG § 3 Nr. 3; InsO § 9; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 89 Abs. 1; HGB § 15; HGB § 32; HGB § 8a; HGB § 8b;

Durch den Geschäftsführer einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erteilte Prozessvollmacht ist unwirksam Wirksamkeit von Prozesshandlungen Anforderung einer Prozessvollmacht durch das Gericht Zurechenbarkeit der Unkenntnis des Bevollmächtigten und des Geschäftsführers über die Verfahrenseröffnung Kostenentscheidung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 640/12

DRsp Nr. 2015/35

Durch den Geschäftsführer einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erteilte Prozessvollmacht ist unwirksam Wirksamkeit von Prozesshandlungen Anforderung einer Prozessvollmacht durch das Gericht Zurechenbarkeit der Unkenntnis des Bevollmächtigten und des Geschäftsführers über die Verfahrenseröffnung Kostenentscheidung

1. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH von ihrem Geschäftsführer erteilte Prozessvollmacht wirkt weder für noch gegen die Insolvenzschuldnerin. 2. Das Insolvenzverfahren hindert die Wirksamkeit von Prozesshandlungen im Namen des Insolvenzschuldners nicht. 3. Bei Auftreten einer in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Person oder Gesellschaft ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in § 62 Abs. 6 S. 4 FGO genannte Person oder Gesellschaft tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist. 4. Die Rücknahme der Klage durch den vollmachtlosen Vertreter ist wirksam, wenn das Gericht ihn durch die Aufforderung, eine Vollmacht vorzulegen, vorläufig zur Prozessführung zugelassen hat.