OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2010
6 W 116/10
Normen:
InsO § 352; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/09

Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners in Frankreich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 6 W 116/10

DRsp Nr. 2011/4731

Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners in Frankreich

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners kann das Kostenfestsetzungsverfahren auch dann unterbrechen, wenn die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist. 2. Ein in Frankreich beantragtes Überschuldungsverfahren ist nicht geeignet, eine Unterbrechung eines inländischen Kostenfestsetzungsverfahrens herbeizuführen. 3. Ein in Frankreich verfügtes Insolvenzverfahren kann die Unterbrechung eines inländischen Kostenfestsetzungsverfahrens nur dann zur Folge haben, wenn ein förmlicher Eröffnungsbeschluss vorliegt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 17.5.2010 - 2 O 170/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

InsO § 352; ZPO § 240;

Gründe:

I. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 28.1.2010 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der in Frankreich wohnhaften Beklagten auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 17.5.2010 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.893,17 € festgesetzt.