Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 17.5.2010 -
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 28.1.2010 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der in Frankreich wohnhaften Beklagten auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 17.5.2010 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.893,17 € festgesetzt.
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