BGH - Urteil vom 14.11.2019
IX ZR 50/17
Normen:
InsO § 166; InsO § 170; InsO § 171 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288; InsO § 170 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2019, 2793
NJW-RR 2020, 109
NZI 2020, 20
WM 2019, 2364
ZIP 2019, 2416
ZInsO 2019, 2624
ZVI 2020, 101
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 408/15
KG, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 37/16

Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO als Voraussetzung für einen Kostenbeitrag; Verzug des Insolvenzverwalters mit der Auskehr des Erlöses

BGH, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 50/17

DRsp Nr. 2020/12

Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO als Voraussetzung für einen Kostenbeitrag; Verzug des Insolvenzverwalters mit der Auskehr des Erlöses

Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. InsO § 170 Abs. 1 Satz 2 a) Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.b) Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussrevision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 2017 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung des Beklagten - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 548.639,11 € nebst Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert vom 6. Oktober 2010 bis zum 3. August 2015 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.