BGH - Beschluß vom 22.09.1994
V ZR 236/93
Normen:
KO § 24 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 24 Auflassungsvormerkung 1
KTS 1995, 85
MDR 1995, 57
NJW 1994, 3231
WM 1994, 2134
ZIP 1994, 1705
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs im Konkurs des Grundstücksverkäufers

BGH, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen V ZR 236/93

DRsp Nr. 1995/278

Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs im Konkurs des Grundstücksverkäufers

»Die Wirkung des § 24 KO erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums.«

Normenkette:

KO § 24 ;

Gründe:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1993 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Wirkung des § 24 KO beschränkt sich auf die Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs; sie erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 1982, 250 f) an.

Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§ 17 KO). Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung, belastet mit den Grundpfandrechten, ist nach § 326 BGB erloschen, weil die Beklagten die Erfüllung dieses Anspruchs endgültig verweigert haben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 DM

Vorinstanz: OLG Celle,
Vorinstanz: LG Hannover,
Fundstellen
BGHR KO § 24 Auflassungsvormerkung 1
KTS 1995, 85
MDR 1995, 57