Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Wirkung des §
Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
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