BGH - Urteil vom 05.02.1998
III ZR 103/97
Normen:
BGB § 339 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
BB 1998, 715
BGHR BGB § 339 Unterlassungsversprechen 5
BGHR ZPO § 890 Vertragsstrafe 2
BGHZ 138, 67
DRsp I(125)473c
GRUR 1998, 1053
InVo 1998, 157
JR 1998, 375
MDR 1998, 489
NJW-RR 1998, 1285
VersR 1999, 123
WM 1998, 870
ZIP 1998, 485
wrp 1998, 507
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Deggendorf,

Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III ZR 103/97

DRsp Nr. 1998/3342

Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung

»Zum Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und gerichtlichem Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) bei der Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung.«

Normenkette:

BGB § 339 ; ZPO § 890 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Pächterin eines Jagdreviers. Sie hatte in einem vorangegangenen Rechtsstreit den Beklagten auf Unterlassung die Jagdausübung störender Maßnahmen in Anspruch genommen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich:

I. Der Beklagte verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von DM 1.000,--, wobei ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, die Wildbeobachtung und die Jagdausübung im Jagdrevier der Eheleute U. und Dr. W. Pf. in P. nicht zu stören, insbesondere:

1. Eine Trillerpfeife oder sonstige Lärminstrumente zu verwenden, durch das Hissen von Fahnen oder ähnlichen flatternden Gegenständen das Jagdwild am Austreten zu hindern, durch das Anbringen von Strohmatten die Einsicht von den Hochsitzen zu behindern oder ähnliche störende Eingriffe vorzunehmen,