Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Pächterin eines Jagdreviers. Sie hatte in einem vorangegangenen Rechtsstreit den Beklagten auf Unterlassung die Jagdausübung störender Maßnahmen in Anspruch genommen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich:
I. Der Beklagte verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von DM 1.000,--, wobei ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, die Wildbeobachtung und die Jagdausübung im Jagdrevier der Eheleute U. und Dr. W. Pf. in P. nicht zu stören, insbesondere:
1. Eine Trillerpfeife oder sonstige Lärminstrumente zu verwenden, durch das Hissen von Fahnen oder ähnlichen flatternden Gegenständen das Jagdwild am Austreten zu hindern, durch das Anbringen von Strohmatten die Einsicht von den Hochsitzen zu behindern oder ähnliche störende Eingriffe vorzunehmen,
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