Den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kann entweder diese Person selbst oder deren gesetzlicher bzw. rechtsgeschäftlicher Vertreter stellen (§ 4 InsO i.V.m. § 79 ZPO).
Bei juristischen Personen oder bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist nach § 15 Abs. 1 InsO jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler zur Antragstellung berechtigt. Auf die konkrete Vertretungsbefugnis kommt es dabei nicht an. Danach ist z.B. für den rechtsfähigen Verein sowie für die AG oder die Genossenschaft jedes Vorstandsmitglied antragsberechtigt, auch wenn dieses ansonsten nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Dasselbe gilt für die Gesamtvertretung einer GmbH durch mehrere Geschäftsführer.
Derjenige, der, ohne ordnungsgemäß zum organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person bestellt worden zu sein, deren Geschicke auch durch nach außen hervortretendes, üblicherweise dem Vertretungsorgan zuzurechnendes Handeln maßgeblich in die Hand genommen hat, ist als sogenanntes faktisches Vertretungsorgan der strafbewehrten Antragspflicht ebenso ausgesetzt wie ein ordnungsgemäß bestelltes Vertretungsorgan (Uhlenbruck/Hirte, § 15 Rdnr. 2). Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist somit gem. § 15a InsO unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen (vgl. BGH, NJW 1988, 1789). Dieser Antragspflicht folgt das Antragsrecht des faktischen Vertretungsorgans. Wer verpflichtet ist, einen Eröffnungsantrag zu stellen, dem kann nicht das Recht abgesprochen werden, seiner Verpflichtung nachzukommen. Das Antragsrecht des faktischen Vertretungsorgans endet dort, wo keine Antragspflicht besteht, und ist demnach bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Für die juristische Person Anträge zu stellen, ohne Vertretungsbefugnis zu besitzen, sollte auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Schutz des Rechtsverkehrs dies gebietet.
Die juristische Person, die keinen organschaftlichen Vertreter hat, ist geschäfts- und prozessunfähig (vgl. OLG Dresden, NZI 2000,
Soweit eine Vorgesellschaft aufgrund entsprechender Geschäftstätigkeit als insolvenzfähig anzusehen ist, ist ein wirksam bestellter organschaftlicher Vertreter zur Insolvenzantragstellung befugt (HK-InsO/Sternal, § 15 Rdnr. 5). Dasselbe gilt für den Geschäftsführer einer als Komplementärin auftretenden Vor-GmbH für die Antragstellung bzgl. der nach außen hin tätig gewordenen GmbH & Co. KG. Ansonsten sind die Gesellschafter antragsberechtigt. Für die Vorgründungsgesellschaft gilt, wie für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, jeder persönlich haftende Gesellschafter als antragsberechtigt.
Bei der BGB -Gesellschaft, der OHG und der KG ist wie bei der KGaA jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Besonderheiten gelten nach § 15 Abs. 3 InsO für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Hier sind die organschaftlichen Vertreter bzw. die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter antragsberechtigt. Für die GmbH & Co. KG sind demnach die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Antragstellung befugt.
Wird der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern bzw. allen Abwicklern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats gestellt, so ist dieser Antrag nur dann zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Darüber hinaus sieht § 15 Abs. 2 Satz 3 InsO in diesem Fall vor, dass das Insolvenzgericht die übrigen Antragsberechtigten anzuhören hat.
Stützt sich ein Eröffnungsantrag auf die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund, so muss der Antragsteller abweichend von § 15 Abs. 1 InsO zur Vertretung der juristischen Person bzw. der Gesellschaft berechtigt sein (§ 18 Abs. 3 InsO). Dabei ist die Vertretungsbefugnis, sofern keine vertraglichen Regelungen vorliegen, nach dem Gesetz zu beurteilen. Im Einzelnen gilt danach:
e.V., Mehrheitsprinzip, | |
OHG, KG, KGAA, Einzelvertretung (§§ 125, 161 Abs. 2 HGB, § 279 Abs. 2 AktG), | |
Eine Antragstellung durch die Gesellschafter einer juristischen Person oder die Mitglieder eines Aufsichtsrats kann sich demnach nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit stützen.
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