FG Niedersachsen - Urteil vom 03.03.2005
16 K 479/04
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 226 ; EigZulG § 4 Satz 1 § 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 60

Eigenheimzulage; Abrechnungsbescheid Aufrechnung; Insolvenz - Keine Aufrechnung der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Eigenheimzulage mit alten Steuerforderungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 16 K 479/04

DRsp Nr. 2005/20376

Eigenheimzulage; Abrechnungsbescheid Aufrechnung; Insolvenz - Keine Aufrechnung der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Eigenheimzulage mit alten Steuerforderungen

1. Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch für Steuervergütungen. 2. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht für jedes Jahr des Förderzeitraums neu; der Anspruch besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 3. Eine Aufrechnung der Zulage, die für ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entsteht, mit Steuerforderungen aus Zeiten vor der Insolvenz ist unzulässig.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 226 ; EigZulG § 4 Satz 1 § 10 ;

Tatbestand:

Durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 18.03.2003 wurde über das Vermögen der Frau Christiane Ls. (Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestimmt.