BGH - Versäumnisurteil vom 18.12.2000
II ZR 191/99
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;
Fundstellen:
BB 2001, 640
DB 2001, 377
DStR 2001, 139
GmbHR 2001, 197
InVo 2001, 162
KTS 2001, 300
LM H. 5/2001 § 30 GmbHG Nr. 72
MDR 2001, 825
NJW 2001, 1136
NZG 2001, 222
NZI 2001, 202
NZM 2001, 252
ZIP 2001, 242
ZInsO 2001, 222
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung; Nachweis der Überschuldung

BGH, Versäumnisurteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen II ZR 191/99

DRsp Nr. 2001/898

Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung; Nachweis der Überschuldung

»a) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts für eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht entgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: "Untermietzinsen") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt werden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß. b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an, wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Handelsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen können, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Überschuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte ausweist.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;

Tatbestand: