Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung
BGH, Urteil vom 19.09.1996 - Aktenzeichen IX ZR 249/95
DRsp Nr. 1996/30307
Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung
»a) Ob ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der verbindlichen Kreditzusage, sofern die Leistung später gewährt wird. b) Hat die Darlehensgewährung, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zusage, kapitalersetzenden Charakter, entgeht der Gesellschafter der Rechtsfolge des § 32 aGmbHG nicht schon dadurch, daß er die Auszahlung erst nach Stellung des Konkursantrags vornimmt. c) Eine Finanzierungshilfe, die ein Gesellschafter der konkursreifen Gesellschaft gewährt, hat auch dann kapitalersetzenden Charakter, wenn sie nicht der Sanierung, sondern lediglich der Durchführung eines bestimmten Rechtsgeschäfts dienen soll. d) Hat die Gesellschaft dem Gesellschafter für eine kapitalersetzende Leistung ein Recht sicherungshalber übertragen, kann der Konkursverwalter gegenüber dem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unmittelbar den Einwand aus § 32 aGmbHG erheben; der Anfechtungseinrede bedarf es nicht.«