BGH - Urteil vom 06.11.1986
1 StR 327/86
Normen:
StGB (1975) §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c ;
Fundstellen:
BB 1987, 145
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 3
BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 - Beiseiteschaffen 1
BGHR StGB § 283c Abs. 1 - Gläubiger 1
BGHSt 34, 221
DB 1987, 425
DRsp III(334)172a-b
EzSt StGB § 283 Nr. 4
MDR 1987, 247
NJW 1987, 1710
NStE Nr. 1 zu § 283c StGB
NStE Nr. 3 zu § 283 StGB
NStE StGB § 283 Nr. 3, § 283c Nr. 1
StV 1988, 14
wistra 1987, 100
Vorinstanzen:
LG Hof,

Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 1 StR 327/86

DRsp Nr. 1992/3469

Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

»a) Der Geschäftsführer, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft, ist auch dann nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er eigennützig handelt. b) Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, der zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, ist nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen.«

Normenkette:

StGB (1975) §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs verurteilt. Seine Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und den gesamten Strafausspruch. Sie hat im wesentlichen Erfolg; allerdings bleiben die wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs verhängten Einzelstrafen bestehen.

II. Der Angeklagte war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, die außer ihm noch zwei Gesellschafter hatte, seinen Bruder H als Komplementär, Frau M als Kommanditistin. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, weil er als faktischer Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft eine Anzahl dieser gehörender Verlagsrechte verkauft und den Erlös weitgehend für sich verwendet hatte.