I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs verurteilt. Seine Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und den gesamten Strafausspruch. Sie hat im wesentlichen Erfolg; allerdings bleiben die wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs verhängten Einzelstrafen bestehen.
II. Der Angeklagte war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, die außer ihm noch zwei Gesellschafter hatte, seinen Bruder H als Komplementär, Frau M als Kommanditistin. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, weil er als faktischer Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft eine Anzahl dieser gehörender Verlagsrechte verkauft und den Erlös weitgehend für sich verwendet hatte.
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