BVerfG - Beschluss vom 30.06.2020
1 BvR 1679/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; WindSeeG § 1 Abs. 1; WindSeeG § 24 Abs. 1; WindSeeG § 26 Abs. 2 Nr. 2a; WindSeeG § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 155, 238
DÖV 2020, 1037
NVwZ 2020, 1661
NVwZ-RR 2021, 177
WM 2020, 1691
ZUR 2020, 683

Eigentumsfähige Rechtsposition als Voraussetzung für den Schutz des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum; Vertrauensschutz wegen erfolgter frustrierter Investitionen mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit; Anwendung der durch Verhältnismäßigkeitsanforderungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung über das Steuerrecht hinaus auch in anderen Rechtsgebieten; Zulassung von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Prioritätsgesichtspunkten i.R.d. Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See mit der Regelung der Netzanbindung

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1679/17

DRsp Nr. 2020/12357

Eigentumsfähige Rechtsposition als Voraussetzung für den Schutz des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum; Vertrauensschutz wegen erfolgter frustrierter Investitionen mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit; Anwendung der durch Verhältnismäßigkeitsanforderungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung über das Steuerrecht hinaus auch in anderen Rechtsgebieten; Zulassung von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Prioritätsgesichtspunkten i.R.d. Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See mit der Regelung der Netzanbindung

1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus.2. Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Übergangsregelung gebieten, wenn eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit künftig unzulässig ist. Hingegen bietet Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen, die mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit erfolgt sind.