Autor: Lissner |
Ausgehend von § 35 InsO unterliegen solche Gegenstände und Rechte der Aussonderung, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, also nicht im Eigentum des Schuldners stehen bzw. nicht der Berechtigung des Schuldners unterfallen. Zählt ein Gegenstand gem. § 36 InsO deshalb nicht zur Insolvenzmasse, weil er zwar dem Schuldner gehört, aber unpfändbar ist, so steht das Aussonderungsrecht dem Schuldner zu. Eine Aussonderung ist nur an individuell bestimmten Gegenständen und Rechten denkbar. Ein Anspruch auf Wertersatz ist dagegen dem Aussonderungsrecht grundsätzlich fremd (vgl. BGHZ 58,
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