Die rechtliche Stellung des Verwalters

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Rechtsstellung des Sonderinsolvenzverwalters

Der Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gehilfe noch Vertreter des Insolvenzverwalters, sondern handelt eigenverantwortlich. Hinsichtlich seines Aufgabenkreises ist der Sonderinsolvenzverwalter selbständiger Insolvenzverwalter mit sämtlichen Befugnissen und Pflichten. Eventuelle Haftungsansprüche richten sich nach §§ 60, 61 InsO.

Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter (BGH v. 17.11.2005 - IX ZR 179/04). Die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz eines Gesamtschadens, der von einem Sonderinsolvenzverwalter geltend zu machen ist, beginnt erst, wenn dieser von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt (vgl. BGH v. 22.04.2004 - IX ZR 128/03). Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt (BGH v. 17.07.2014 - IX ZR 301/12).

Im Allgemeinen ist die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters, ausgehend von den ihm übertragenen Aufgaben von begrenzter Dauer. Regelmäßig wird auch der Insolvenzverwalter nicht entlassen, um an seiner Stelle einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Gleichwohl mag es Fälle geben, in denen ein Sonderinsolvenzverwalter mit der restlichen Abwicklung eines Verfahrens betraut werden kann. Dies ist z.B. dann vorstellbar, wenn der eingesetzte Insolvenzverwalter die Erstellung einer Schlussrechnung verweigert.

Auf die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters findet grundsätzlich die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Anwendung (BGH v. 21.01.2010 - IX ZB 163/08; Teil 5/6.4.1).