Autor: Lissner |
Die Zustimmung eines Gläubigers, der innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan widersprochen hat, kann durch das Insolvenzgericht ersetzt werden. Mit der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung soll verhindert werden, dass der Plan am Votum einzelner Gläubiger scheitert (vgl. das Obstruktionsverbot des § 245 InsO zum Insolvenzplan). Dagegen muss aber auch gesehen werden, dass die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers einer Enteignung gleichkommt. In Abwägung der Interessen und der Schutzwürdigkeit der beteiligten Gläubiger sowie des Schuldners wird das Gericht von der Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung deshalb wohl nur in eindeutigen Fällen Gebrauch machen können. Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zustimmungsersetzung müssen deshalb letztlich zu Lasten des Schuldners gehen.
Aus dem Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte ergeben sich hinsichtlich der Zustimmungsersetzung - entgegen ursprünglich anderweitiger Entwürfe - keine Änderungen.
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