BGH - Urteil vom 28.06.1990
IX ZR 107/89
Normen:
BGB §§ 455 947 ; KO § 48 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 357
WM 1990, 1671
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 521/87
OLG Karlsruhe, vom 05.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 44/88

Einbeziehung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts durch Allgemeine Geschäftsbedinguungen

BGH, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen IX ZR 107/89

DRsp Nr. 2004/3755

Einbeziehung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts durch Allgemeine Geschäftsbedinguungen

1. Es fehlt an der auch im kaufmännischen Verkehr für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag erforderlichen Vereinbarung, wenn die Bedingungen der einen Seite zusätzliche Regelungen enthalten, die in den Bedingungen der anderen Seite keine Entsprechung finden.2. Ein in den Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehener verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt kann mithin nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn die Parteien des Kaufvertrags ihre Einbeziehung in die zwischen ihnen geschlossenen Einzelverträge ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hatten.

Normenkette:

BGB §§ 455 947 ; KO § 48 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Konkursverwalter mit der Stufenklage auf Auskunftserteilung mit Rechnungslegung sowie auf Zahlung der danach zu beziffernden Beträge in Anspruch.

Die I. Bauelemente GmbH (nachfolgend: I.), eine im Namen und auf Rechnung der Klägerin handelnde Tochtergesellschaft, belieferte über lange Zeit unter Eigentumsvorbehalt die M.-Werke A. M. & Söhne GmbH & Co. KG mit Lüftern, die zum Einbau in von der Bestellerin hergestellte Geräte bestimmt waren. Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin enthielten einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.