AG Göttingen - Beschluss vom 05.12.2002
74 IN 296/02

Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn die Straftat(en) mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen (wie schon Beschluss des AG Göttingen vom 18.06.2002 -74 IN 156/02 - ZInsO 2002, 686 = NZI 2002, 446 = ZVI 2002, 290).

AG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 74 IN 296/02

DRsp Nr. 2005/19741

Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn die Straftat(en) mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen (wie schon Beschluss des AG Göttingen vom 18.06.2002 - 74 IN 156/02 - ZInsO 2002, 686 = NZI 2002, 446 = ZVI 2002, 290).

Gründe:

I. Der Schuldner hat am 22.08.2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt sowie Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung gestellt. Ein vom Schuldner vorgelegtes Führungszeugnis weist eine Verurteilung vom 23.01.2002 u. a. wegen Gläubigerbegünstigung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht und vorsätzlichen Bankrottes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus (Tatzeit 31.05.1987). Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Schuldner wegen einer anderen Straftat (Tatzeit 16.12.1993) am 21.03.1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Ein Strafrest ist bis zur Bewährung ausgesetzt bis zum 14.06.2004.

Dem Schuldner ist auf seinem Antrag hin gem. § 4 a InsO Stundung der Kosten für die Durchführung der Eröffnungsverfahrens zu bewilligen.