I. Der Schuldner hat am 22.08.2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt sowie Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung gestellt. Ein vom Schuldner vorgelegtes Führungszeugnis weist eine Verurteilung vom 23.01.2002 u. a. wegen Gläubigerbegünstigung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht und vorsätzlichen Bankrottes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus (Tatzeit 31.05.1987). Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Schuldner wegen einer anderen Straftat (Tatzeit 16.12.1993) am 21.03.1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Ein Strafrest ist bis zur Bewährung ausgesetzt bis zum 14.06.2004.
Dem Schuldner ist auf seinem Antrag hin gem. § 4 a InsO Stundung der Kosten für die Durchführung der Eröffnungsverfahrens zu bewilligen.
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