Autor: Lissner |
Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung, die im vollen Umfang der Disposition des Gläubigers unterliegt, bietet die Insolvenzordnung dem Gläubiger relativ wenig Einflussmöglichkeiten. Die Mitwirkung der Insolvenzgläubiger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Durch die aktive Teilnahme können hier aber die Gläubiger sowohl über die Position des Verwalters als auch über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO) mitbestimmen.
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