BGH - Beschluss vom 19.11.2020
IX ZB 10/19
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 348
NZI 2021, 190
WM 2020, 2427
ZIP 2021, 52
ZInsO 2023, 1508
ZInsO 2023, 1555
ZVI 2021, 40
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 IK 38/16
LG Saarbrücken, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 35/18

Eingehen einer durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleisteten Einmalzahlung in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IX ZB 10/19

DRsp Nr. 2020/18376

Eingehen einer durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleisteten Einmalzahlung in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines Insolvenzverwalters

Eine durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleistete Einmalzahlung geht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.936,59 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.