Die Parteien streiten darüber, wie das Bezugsrecht des Klägers aus einer Lebensvericherung in der Insolvenz des Arbeitgebers zu behandeln ist. Der Kläger verlangt die Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung, der beklagte Insolvenzverwalter will dagegen den Rückkaufswert aus dieser Versicherung zur Masse ziehen.
Der am 11.02.1944 geborene Kläger war vom 02.11.1992 bis zum 30.06.1997 bei der E. B GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese Firma hat mit Wirkung ab 01.12.1993 bei der V B Lebensversicherung a. G. im Wege der Gruppenversicherung unter anderem auch zugunsten des Klägers eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dem Kläger wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt eingeräumt, das folgenden Inhalt hat:
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