LAG Köln - Urteil vom 11.05.2006
10 Sa 1636/05
Normen:
InsO § 47 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1547/05

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers aus Direktversicherung in der Insolvenz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Rechte aus Lebensversicherung gegen Insolvenzverwalter

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1636/05

DRsp Nr. 2006/27930

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers aus Direktversicherung in der Insolvenz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Rechte aus Lebensversicherung gegen Insolvenzverwalter

»Zur Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Arbeitnehmers aus einer Direktversicherung des Arbeitgebers (Lebensversicherung) in der Insolvenz des Arbeitgebers - hier: Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung gegen den Insolvenzverwalter.«

Normenkette:

InsO § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie das Bezugsrecht des Klägers aus einer Lebensvericherung in der Insolvenz des Arbeitgebers zu behandeln ist. Der Kläger verlangt die Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung, der beklagte Insolvenzverwalter will dagegen den Rückkaufswert aus dieser Versicherung zur Masse ziehen.

Der am 11.02.1944 geborene Kläger war vom 02.11.1992 bis zum 30.06.1997 bei der E. B GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese Firma hat mit Wirkung ab 01.12.1993 bei der V B Lebensversicherung a. G. im Wege der Gruppenversicherung unter anderem auch zugunsten des Klägers eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dem Kläger wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt eingeräumt, das folgenden Inhalt hat: