Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von 49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht erhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tag ein.
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