BGH - Urteil vom 10.10.2000
XI ZR 367/97
Normen:
ZPO § 518 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 831
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Einhaltung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze durch Übermittlung per (Computer-)Telefax mit eingescannter Unterschrift

BGH, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen XI ZR 367/97

DRsp Nr. 2000/9858

Einhaltung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze durch Übermittlung per (Computer-)Telefax mit eingescannter Unterschrift

Die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch sog. Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten entspricht der vorgeschriebenen Schriftform.

Normenkette:

ZPO § 518 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von 49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht erhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tag ein.