BGH - Vorlagebeschluß vom 29.09.1998
XI ZR 367/97
Normen:
ZPO § 78 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 64 ArbGG 1979
BB 1999, 656
CR 1999, 144
DStR 1999, 78
FuR 1999, 84
JuS 1999, 192
NJW 1998, 3649
VersR 1999, 465
WM 1998, 2301
ZIP 1999, 42
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 14.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 202/96

Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

BGH, Vorlagebeschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen XI ZR 367/97

DRsp Nr. 1998/19678

Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

(Können in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computerfax) eingereicht werden?) Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computerfax) eingereicht werden können.

Normenkette:

ZPO § 78 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über 49.379,11 DM erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist durch sogenanntes Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am folgenden Tage ein.