LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2005
3 Sa 296/04
Normen:
HGB § 25 ; HGB § 26 ; HGB § 26 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 3 ; HGB § 159 ; HGB § 160 (a.F.) ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 ; EGHGB Art. 37 Abs. 2 ; ZPO § 138 ; BetrAVG § 18a ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG § 17 ; BGB § 425 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 53/04

Einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung - Enthaftung des nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Gesellschafterwechsel und vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 296/04

DRsp Nr. 2005/6329

Einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung - Enthaftung des nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Gesellschafterwechsel und vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

»1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen.2. Die vertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (Enthaftung) des früheren, nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Firmenfortführung bzw. bei Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters zum geschäftsführenden Kommanditisten ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Firmenübernehmer/ die neue Personengesellschaft nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers geworden ist, weil der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer schon vor der Firmenübertragung ausgeschieden ist. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3 BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.«

Normenkette:

HGB § 25 ; HGB § 26 ; HGB § 26 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 3 ; HGB § 159 ; HGB § 160 (a.F.) ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 ; EGHGB Art. 37 Abs. 2 ; ZPO § 138 ; BetrAVG § 18a ;