FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2021
5 K 1221/21
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 46 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 80;

Einkommensteuer-Erstattungsanspruch; Insolvenz; Insolvenzbeschlag; insolvenzfrei; Pfändbar; Rente; Unpfändbar; Vorauszahlungen; Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 5 K 1221/21

DRsp Nr. 2025/6549

Einkommensteuer-Erstattungsanspruch; Insolvenz; Insolvenzbeschlag; insolvenzfrei; Pfändbar; Rente; Unpfändbar; Vorauszahlungen; Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen

Zur Insolvenzmasse gehören Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, auch dann, wenn sie auf Vorauszahlungen beruhen, die sich auf unpfändbare (Renten-)Einkünfte beziehen bzw. aus unpfändbaren (Renten-)Einkünften entrichtet worden sind.

Tenor

I. Der Abrechnungsbescheid vom 23. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2021 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger in Bezug auf die Einkommensteuer 2018 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.036,67 € zusteht.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 46 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 80;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuererstattung 2018 teilweise zur Insolvenzmasse gehört.

Über das Vermögen von Herrn H. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom ... 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.