Einkommensteuer in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Da die Einkommensteuer in jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person von Bedeutung ist und auch einige besondere Probleme aufweist, wollen wir uns zunächst mit ihr beschäftigen.

Steuerliches "Einkommen" in der Insolvenz: Zurechnung, Einordnung, Aufteilung

Auch im Fall einer Insolvenz des Steuerpflichtigen bestimmt sich die Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens nach den Regelungen des § 2 EStG.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dabei grundsätzlich weder dazu, dass der Insolvenzverwalter zum neuen Steuersubjekt wird (vgl. Teil 16/4.1), noch zu einer Umqualifikation einzelner Einkünfte (Ausnahmen gelten z.B. im Fall der sog. Betriebsaufspaltung, vgl. ebenfalls Teil 16/4.1), so dass es bei der bisherigen Einordnung der Einkünfte zu den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt.

Allerdings ist - wie bereits unter Teil 16/4.2.2 ausgeführt wurde - im Fall insolvenzfreier Einkünfte des Schuldners zu beachten, dass die vom Insolvenzverwalter abgegebenen Steuererklärungen diese insolvenzfreien Einkünfte im Regelfall nicht enthalten, da die Erklärungspflicht insoweit beim Schuldner liegt.