FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2014
6 K 30/14
Normen:
EStG § 4; EStG § 5; EStG § 5a; EStG § 15; AO § 179; AO § 180; FGO § 48; FGO § 67; HGB § 131; GmbHG § 60; GmbHG § 66; InsO § 117;
Fundstellen:
BB 2015, 664
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 307

Einkommensteuergesetz: Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid bei einer Simultaninsolvenz einer GmbH & Co KG, Zulässigkeit einer Klageänderung bei einem Gewinnfeststellungsbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 30/14

DRsp Nr. 2015/3419

Einkommensteuergesetz : Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid bei einer Simultaninsolvenz einer GmbH & Co KG, Zulässigkeit einer Klageänderung bei einem Gewinnfeststellungsbescheid

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da seine steuerlichen Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen. Das gerichtliche Verfahren wird unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Gesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn diese Gesellschafterin selbst gemäß § 48 FGO klagebefugt und dementsprechend gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist. 2. Die im Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gesetzlich angeordnete Prozessführungsbefugnis der Personengesellschaft endet (erst) mit deren Vollbeendigung. Die Klagebefugnis einer Personengesellschaft als Prozessstandschafterin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO erstreckt sich selbst auf solche Streitfragen, die nur einen an der Gesellschaft Beteiligten i. S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen.