BFH - Urteil vom 16.07.2015
III R 32/13
Normen:
InsO § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2; FGO § 74; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 251, 102
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1069/09

Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen III R 32/13

DRsp Nr. 2015/21673

Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. Über die Frage, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. 2. Die Einkommensteuer aus einer nach Insolvenzeröffnung neu aufgenommenen einzelunternehmerischen Tätigkeit ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter (Treuhänder) festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die selbständige Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BFHE 250, 7).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Juni 2012 11 K 1069/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.