Einlegung der weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 2 W 147/99
DRsp Nr. 2000/3529
Einlegung der weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren
1. Die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO und der Antrag auf ihre Zulassung können nur bei dem Landgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Oberlandesgericht angebracht werden, das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig ist.2. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt, weil er das Rechtsmittel bis zu ihrem Ablauf nicht bei dem gemäß § 7 Abs. 3InsO bestimmten, sondern bei einem anderen Oberlandesgericht einreicht, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.