OLG Köln - Beschluß vom 01.10.1999
2 W 147/99
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 233, § 569 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 16
DZWIR 2000, 25
OLGReport-Köln 1999, 417
Rpfleger 2000, 35
ZIP 1999, 1850

Einlegung der weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 2 W 147/99

DRsp Nr. 2000/3529

Einlegung der weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren

1. Die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und der Antrag auf ihre Zulassung können nur bei dem Landgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Oberlandesgericht angebracht werden, das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig ist. 2. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt, weil er das Rechtsmittel bis zu ihrem Ablauf nicht bei dem gemäß § 7 Abs. 3 InsO bestimmten, sondern bei einem anderen Oberlandesgericht einreicht, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 233, § 569 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung Christoph Becker DZWIR 2000, 25

Fundstellen
BB 2000, 16
DZWIR 2000, 25
OLGReport-Köln 1999, 417
Rpfleger 2000, 35
ZIP 1999, 1850