BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZA 21/10
Normen:
ZPO § 114; InsO § 59 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2010, 2089
ZIP 2010, 2118
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 6/10
AG Hamburg, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 14/10

Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter sowohl gegen seine Entlassung als auch für die Masse

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 21/10

DRsp Nr. 2010/18320

Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter sowohl gegen seine Entlassung als auch für die Masse

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; InsO § 59 Abs. 2;

Gründe

Dem Insolvenzverwalter kann nach § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5).