Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch das Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters enthält. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September 2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, Anfechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
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