BGH - Urteil vom 10.12.2009
IX ZR 206/08
Normen:
InsO § 259 Abs. 1; InsO § 259 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 199
EWiR § 259 InsO 1/2010, 193
MDR 2010, 467
NJW-RR 2010, 629
NZI 2010, 99
WM 2010, 136
ZIP 2010, 102
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1801/07

Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf Grundlage eines Insolvenzplanes; Einräumung der Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits auf Grundlage eines Insolvenzplanes durch das Gericht

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 206/08

DRsp Nr. 2009/28684

Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf Grundlage eines Insolvenzplanes; Einräumung der Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits auf Grundlage eines Insolvenzplanes durch das Gericht

Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen einleiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.

Tenor

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 259 Abs. 1; InsO § 259 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch das Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters enthält. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September 2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, Anfechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.