Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandene Energiesteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Gegenstand des Unternehmens der ...X GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) war die Versorgung von Kunden mit Energieerzeugnissen. Die Schuldnerin hatte sich durch langfristige Lieferverträge an ihre Kunden gebunden, ohne sich durch entsprechende Deckungsgeschäfte gegen einen Anstieg des Einkaufspreises abzusichern. Als die Einkaufspreise ... nennenswert anstiegen, konnte sie nicht mehr kostendeckend arbeiten, erwirtschaftete Verluste und geriet in Zahlungsrückstand.
Das Amtsgericht A-Stadt bestellte den Kläger aufgrund eines entsprechenden Antrages der Schuldnerin ..., zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein würden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Insolvenzordnung - InsO). Es traf folgende weiteren Anordnungen:
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