Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Mai 2012 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 9. Februar 2012 teilweise abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 14. Oktober 2011 nicht wegen des über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens abzulehnen.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittel trägt die Gläubigerin 26 v.H., die Schuldnerin 74 v.H.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 151,75 € festgesetzt.
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