BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZB 57/12
Normen:
InsO § 38; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 426
NJW-RR 2014, 1079
NZI 2014, 310
WM 2014, 470
ZIP 2014, 480
ZInsO 2014, 496
ZVI 2014, 185
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 38/11
LG Verden, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 16/12

Einordnung eines Gläubigers mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsstreits als Neugläubiger

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 57/12

DRsp Nr. 2014/3611

Einordnung eines Gläubigers mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsstreits als Neugläubiger

Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiellrechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Mai 2012 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 9. Februar 2012 teilweise abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 14. Oktober 2011 nicht wegen des über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens abzulehnen.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittel trägt die Gläubigerin 26 v.H., die Schuldnerin 74 v.H.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 151,75 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 89 Abs. 1;